Einkommensteuer

Einkommensteuer
I. Rechtsquellen:Einkommensteuergesetz 2002 (EStG 2002) i.d.F. vom 19.10.2002 und Einkommensteuer-DurchführungsVO 2000 (EStDV 2000) i.d.F. vom 10.5.2000, jeweils mit zahlreichen späteren Änderungen.
II. Ertragshoheit:Die E. ist eine Gemeinschaftsteuer, d.h. ihr Aufkommen steht Bund und Ländern gemeinsam zu (Art. 106 Grundgesetz). Aus dem Aufkommen der E. wird vorab ein bestimmter Anteil für die Gemeinden reserviert, der durch Bundesgesetz festgelegt wird (Art. 106 V GG). Gegenwärtig beläuft sich dieser auf 15 Prozent der  Lohnsteuer und veranlagten E. sowie 12 Prozent des Aufkommens aus der Zinsabschlagsteuer (Gemeindefinanzreformgesetz 2001). Das restliche Aufkommen der E. wird zwischen Bund und Ländern hälftig geteilt.
III. Wesen:1. Besteuerung des  Einkommens natürlicher Personen nach dem  Leistungsfähigkeitsprinzip.
- Vgl. auch  Einkommensbesteuerung.
- 2. Tarifgestaltung:  Einkommensteuertarif.
IV. Steuerpflicht:Die E. erfasst nur natürliche Personen (Einzelpersonen und Mitunternehmer von Personengesellschaften.
- a) Unbeschränkte Steuerpflicht: Natürliche Personen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
- b) Beschränkte Steuerpflicht: Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt, aber inländische Einkünfte im Sinn des § 49 EStG haben.
- Der Unterschied in der Theorie besteht darin, dass bei unbeschränkter Steuerpflicht das gesamte Welteinkommen in Deutschland zu versteuern ist, bei beschränkter Steuerpflicht jedoch nur das in Deutschland erzielte Einkommen. In der Praxis kann es aber wegen Sonderregelungen beim Doppelbesteuerungsabkommen dazu kommen, dass auch unbeschränkt Steuerpflichtige nur ihr inländisches Einkommen in Deutschland zu versteuern haben.
- c) Sonderfälle: Sonderregelungen bestehen z.B. für Grenzpendler; vgl. § 1 II, III, 1a EStG, § 2 AStG.
V. Besteuerungsgrundlage:Das  Einkommen ermittelt sich additiv aus den  Einkünften der im Einkommensteuergesetz aufgezählten sieben Einkunftsarten, unter Abzug bestimmter  Freibeträge und persönlicher Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die seine Leistungsfähigkeit beeinflussen.
- Vgl. auch  Einkommensermittlung.
VI. Steuerhöhe und Steuertarif:Besteuerungsgrundlagen ist das  zu versteuernde Einkommen (§ 2 V EStG), auf das der  Einkommensteuertarif angewendet wird: Ein Grundfreibetrag in Höhe des Existenzminimums bleibt unbelastet, danach beginnt eine untere Proportionalzone mit einem festen Steuersatz von (ab 2005) 15 Prozent; danach steigt der Steuersatz, allmählich an (Progressionszone), um schließlich einen Spitzensteuersatz (ab 2005: 42 Prozent) zu erreichen, der von da an konstant bleibt (obere Proportionalzone).
- Vgl. auch  Einkommensteuer-Grundtabelle,  Einkommensteuer-Splittingtabelle,  Lohnsteuerklassen.
VII. Zuschlagsteuern:Die E. ist, teilweise modifiziert um bestimmte Korrekturposten, Bemessungsgrundlage für  Kirchensteuer und  Solidaritätszuschlag. Diese Annexsteuern haben proportionale Sätze (Solidaritätszuschlag: 5,5 Prozent), wirken jedoch ebenfalls progressiv, da die E., auf die sie erhoben werden, mit steigendem Einkommen immer stärker ansteigt.
VIII. Steuerbefreiung:Es existieren nur sachliche Steuerbefreiungen: Katalog der steuerfreien Einnahmen in §§ 3 ff. EStG (z.B. Trinkgelder, Mehrarbeitszuschläge).
IX. Verfahren:1. Grundsätzlich: a) Die E. wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das während dieser Zeit bezogen wurde (§ 25 I EStG).
- b) Die E. entsteht mit Ablauf des Veranlagungszeitraums (§ 36 I EStG).
- c) Auf die E. werden angerechnet (§ 36 II EStG): Entrichtete  Vorauszahlungen, durch Steuerabzug erhobene E. (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), anrechenbare  Körperschaftsteuer. Der sich hiernach ergebende Differenzbetrag (Abschlusszahlung oder Erstattungsbetrag) ist zu entrichten oder wird ausgezahlt (§ 36 IV EStG).
- 2. Besondere Erhebungsform: Steuerabzug für  Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ( Lohnsteuer) und für bestimmte Kapitalerträge ( Kapitalertragsteuer).
X. Finanzwissenschaftliche Beurteilung:1. Charakterisierung: a) Die E. ist der Hauptpfeiler des modernen Personalsteuersystems. Sie ist diejenige Steuerart, die in direkter Weise auf die persönlichen Lebensumstände des Steuerpflichtigen eingeht und seine individuelle Leistungsfähigkeit berücksichtigt ( Leistungsfähigkeitsprinzip,  Einkommensbesteuerung).
- b) Deshalb überrascht es, dass die E. keinen einheitlichen und theoretisch fundierten Einkommensbegriff kennt: (1) Allein die Existenz von sieben Einkunftsarten mit unterschiedlichen Feststellungsmethoden (Gewinne bzw. Überschüsse) und Freibeträgen demonstriert eine „Zerklüftung“ des Einkommensbegriffs (Schmölders: „Zerfall“ der E. in ein Bündel von Sondersteuern). (2) Wegen vieler Befreiungen und Nichterfassungen (z.B. der Transfereinkommen) ist der Einkommensbegriff unvollständig (Erosion der Bemessungsgrundlage). Er steht formal der  Quellentheorie nahe, materiell eher der  Reinvermögenszugangstheorie, ohne jedoch den totalen Einkommensbegriff des  Schanz-Haig-Simons-Ansatzes zu realisieren.
- Vgl. auch  Einkommen. Die E. besteuert das Einkommen der Nichtunternehmer sowie das bestimmter Unternehmer. Für Nichtunternehmer ist sie eine Besteuerung ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit; für die Einzelunternehmer und Mitgesellschafter von Personengesellschaften ist sie zugleich  Unternehmensbesteuerung und  Haushaltsbesteuerung. Daneben besteht für Unternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft eine Sonderbesteuerung in Form der  Körperschaftsteuer. Demnach ist die E. eine allokativ-distributive „Mischbesteuerung“ und zugleich eine partielle Unternehmensteuer.
- 2. Steuersystematik: a) Die E. wird für unselbstständig Beschäftigte in der Form der Lohnsteuer erhoben; diese ist eine Gliedsteuer ( mehrgliedrige Steuer) der E., die zugleich Quellensteuer ist. Eine mehrgliedrige Steuer ist die E. aber auch deshalb, weil die  Kapitalertragsteuer ebenfalls im Quellenabzug erhoben und auf die E. angerechnet wird.
- b) Ferner ist die E. die „Maßstabsteuer“ für die  Kirchensteuer, da diese sich nach der Einkommensteuerschuld berechnet.
- c) Die „dualistische“ Besteuerung des Einkommensentstehungsstromes im Leistungskreislauf durch  Ertragsbesteuerung und  Einkommensbesteuerung führt zur Steueraushöhlung der E.
- Die neben der Einkommensbesteuerung durchgeführte  Umsatzbesteuerung und  Verbrauchsbesteuerung als Belastung der Einkommensverwendung erlaubt dagegen eine steuerpsychologisch schonende Besteuerung der Einkommensentstehungsphase.
- 3. Ziele und Wirkungen: a) Fiskalisch ist die E. sowohl für den Bund als auch für die Gruppe der Länder die tragende Säule ihres Einnahmensystems. Sie erbringt 47 Prozent des gesamten deutschen Steueraufkommens; dem Bund erbringt sie 35 Prozent seines Steueraufkommens, den Ländern gemeinsam sogar 47,5 Prozent ihrer Gesamtsteuern. Eine Verbreiterung des Einkommensbegriffes könnte das Aufkommen erhöhen oder zu einer Tarifsenkung Anlass geben, um andere Ziele zu realisieren.
- b) Distributive Ziele und Wirkungen: (1) Mithilfe der Sonderausgaben und der Ausgaben für  außergewöhnliche Belastungen sollen die individuellen Notwendigkeiten einer Existenz- und Vorsorgesicherung steuerlich entlastend berücksichtigt werden, obwohl sie steuersystematisch als Komponenten der Einkommensverwendung nicht abzugsfähig wären. Es erhebt sich jedoch die Frage, ob die Abzugsbeträge ausreichend hoch bemessen sind, um das Ziel einer „gerechten“ steuerlichen Lastverteilung zu erreichen. Ferner sind die Abzugsbeträge mit keiner Anpassung an die Geldentwertungsrate ausgestattet, so dass das Lastverteilungsziel verfehlt werden kann. (2) Eine existenzsichernde Funktion bei der Gestaltung des Tarifs ( Einkommensteuertarif) hat der Grundfreibetrag, der laut Bundesverfassungsgericht das Existenzminimum abdecken muss. Aus der Proportionalzone des Tarifs sind viele Steuerpflichtige kraft gestiegener Einkommen herausgewachsen, so dass sie ihre ehemals steuerschonende und Verwaltungskosten sparende Wirkung weitgehend verloren hat. Der obere Plafond im Tarifverlauf wird mit der leistungshemmenden und steuerfluchtauslösenden Wirkung begründet, doch lässt sich mit Blick auf seine mehrmalige Erhöhung dies nicht schlüssig nachweisen. Das Phänomen des Abwanderns in die  Schattenwirtschaft wird zu einem Teil mit der Gesamtbelastung durch Steuern erklärt. Das Splittingsystem dient einer steuerlichen Schonung der Ehegatten ( Haushaltsbesteuerung), um dem im Grundgesetz verankerten Grundsatz des Schutzes von Ehe und Familie zu entsprechen.
- c) Allokative Ziele und Wirkungen: Aufgrund der „Mischbesteuerung“ von einkommensbeziehenden Personen und gewinnerzielenden Unternehmern in derselben Steuer ist die E. auch mit einer Vielzahl von produktions- und strukturbeeinflussenden Abzugsregeln versehen: (1) Der Abzug von  Betriebsausgaben und  Werbungskosten (Kosten der Einkunftserzielung) dient der Erhaltung der Erwerbsquelle (der beruflichen und unternehmerischen Tätigkeit einschließlich des Kapitaleinsatzes). (2) Im Bündel der Sonderabschreibungen kommt ein ganzes Strukturprogramm der Wirtschaftspolitik mithilfe der Steuerpolitik zum Ausdruck (Wohnungsbau, Umweltschutz, Krankenhausförderung, Mittelstandsförderung). (3) Ein Inflationsausgleich ist nicht vorgesehen, so dass auch Scheingewinne besteuert werden (Grundsatz der Nominalbesteuerung). (4) In der Durchschnittsatz- und Richtsatzbesteuerung sind weitere Maßnahmen für die Begünstigung bestimmter Strukturen, wie der Land- und Forstwirtschaft sowie des Kleingewerbes zu sehen.
- d) Konjunkturpolitik: Nach dem Stabilitätsgesetz lässt sich die E. als nachfragesteuerndes Instrument einsetzen. Neben einer Variation der Abschreibungssätze und Bewertungsfreiheiten sind dies auch Variationen der Steuerschuld bis zu 10 Prozent. Außerdem ist in der Vergangenheit vielfach von Sondermaßnahmen Gebrauch gemacht worden, die die Erhebung der E. zur Voraussetzung haben: Konjunkturzuschlag, Stabilitätsabgabe (1.8.1970 – 31.6.1971); die Ergänzungsabgabe verfolgte demgegenüber fiskalische Zwecke und wurde 1975 in den E.-Tarif und den Körperschaftsteuertarif eingearbeitet.
- 4. Reform: Die Diskussion um die Reform der E. wird unter den Aspekten der Vereinfachung, der Gerechtigkeit in der Lasterteilung, der Sparanreize und der Leistungshemmung bzw. -motivation geführt. Damit sind alle bisher relevanten steuersystematischen, distributiven und allokativen Ziele und Wirkungen relevant.
- a) Die Maßnahmen von 1986/1988 haben die  Steuerquote auf 23,0 Prozent (1988) zurückgeführt. Die Senkung der Bemessungsgrundlage und des Tarifs im ersten Reformschritt entlasten vorwiegend kleinere und mittlere Einkommensbezieher; der zweite Reformschritt von 1990 brachte eine durchschnittliche Tarifsenkung von 5 Prozent-Punkten und sollte wegen seiner Entlastungswirkung im mittleren Bereich v.a. leistungsmotivierende Wirkung haben. Zwischenzeitlich hat sich die Steuerquote durch die Erhöhung der Verbrauchsteuern wieder erhöht.
- b) Die Reform von 1990 führte einen linear-progressiven Tarif ein, wie er im EStG seit langem vorgesehen war; dieser soll die „kalte Progression“ im Bereich der unteren Proportionalzone entschärfen, die Belastungssprünge vermeiden und somit distributive und allokative Vorteile haben.
- c) Seit dem 1.1.1995 erhebt der Bund, wie schon vom 1.7.1991 bis zum 30.6.1992, einen „Solidaritätszuschlag“ auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer. Diese Ergänzungsabgabe beträgt 7,5 Prozent auf den jeweils zu zahlenden Steuerbetrag.
- d) Senkungen des Grenzsteuer- bzw. Spitzensteuersatzes bewirken allgemein einen Verzicht im verteilungspolitischen Ziel, dem Gewinne im Allokationsziel gegenüberstehen.
- e) In absehbarer Zeit wohl kaum durchsetzbar erscheint die Abkoppelung der Einkommensbesteuerung von der  Unternehmensbesteuerung, d.h. die Verwirklichung der Konzepte der rechtsform- und tätigkeitsneutralen Besteuerung ohne störende distributive Nebeneffekte.
XI. Aufkommen:Lohnsteuer, veranlagte Einkommensteuer und ab 1993 Zinsabschlag: 145.290,7 Mio. Euro (2003), 148.208,4 Mio. Euro (2002), 150.358,3 Mio. Euro (2001), 155.292 Mio. Euro (2000), 158.247,2 Mio. Euro (1995), 111.253,2 Mio. Euro (1990), 90.089 Mio. Euro (1985), 75.852 Mio. Euro (1980), 50.716 Mio. Euro (1975), 26.120 Mio. Euro (1970), 16.124 Mio. Euro (1965), 8.725 Mio. Euro (1960), 4.476 Mio. Euro (1955), 1.991 Mio. Euro (1950). Literatursuche zu "Einkommensteuer" auf www.gabler.de

Lexikon der Economics. 2013.

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